Stimmverteilung beim Bundestag
in Berlin
Auszug aus der DHB-Satzung, § 17 Stimmrecht, Vollmachten:
(1) (...) Die Mitgliedsvereine mit bis zu 30 Mitgliedern, die als spielberechtigt registriert sind und im Kalendervorjahr zum Bundestag das zehnte Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine und für jede weiteren angefangenen 30 entsprechend registrierten spielberechtigten Mitglieder eine weitere Stimme. Maßgeblich für die Anzahl der Stimmen ist der entsprechende Mitgliederbestand am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorhergeht, in dem der Bundestag stattfindet.
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